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Die Paritätischen Berufskommission für das Bauhauptgewerbe Bern (PBKBE) freut sich, Ihnen die neue Ausgabe Nr. 28 der PBeKanntgabe vorzustellen.

Wir freuen uns über Anregungen, Themenwünsche, Meinungen, Lob und Kritik!

Newsflash

Modalitäten der Arbeitszeiterfassung

Für Arbeitnehmende, auf welche die Arbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetz (ArG) anwendbar sind, ist die Arbeitszeit zu erfassen. Es muss für jeden Mitarbeitenden nachvollziehbar sein, wann er gearbeitet, die Pausen bezogen und die Arbeit beendet hat. Aufgrund von diesen Angaben kann überprüft werden, ob die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes eingehalten wurden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Arbeitszeitaufzeichnungen während 5 Jahren aufzubewahren.