Sprache auswählen

Art. 25 LMV besagt, dass jeder Betrieb für das Jahr 2020 die wöchentliche Arbeitszeit in einem bis spätestens Ende 2019 erstellten Arbeitszeitkalender festlegen muss.

Sofern dieser Arbeitszeitkalender von dem durch die PBKBE gemachten Vorschlag abweicht, muss er ausserdem der PBKBE bis Mitte Januar zur Überprüfung zugestellt werden.

Arbeitszeitkalender, die nicht oder nach dem 30. Januar 2020 eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. In diesem Fall ist im Betrieb der von der PBKBE erstellte sektionale Arbeitszeitkalender 2020 einzuhalten.

Neu!

Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Art. 25 Abs. 2 LMV abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbringung, sollte Ihr Betrieb im Belagseinbau tätig sein und Sie den betrieblichen Arbeitszeitkalender anpassen möchten.

Newsflash

Arbeitszeitkalender 2024/2025

Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Vereinbarung LMV vom 29. November 2022 wird die wöchentliche Arbeitszeit durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender bis spätestens Ende April für das folgende Abrechnungsjahr (1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres) festgelegt. 

Folgend finden Sie die angepassten Vorlagen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der PBK bis Mitte Mai 2024 zuzustellen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne unter Tel. 031 / 350 51 84 zur Verfügung.