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Art. 25 LMV besagt, dass jeder Betrieb für das Jahr 2020 die wöchentliche Arbeitszeit in einem bis spätestens Ende 2019 erstellten Arbeitszeitkalender festlegen muss.

Sofern dieser Arbeitszeitkalender von dem durch die PBKBE gemachten Vorschlag abweicht, muss er ausserdem der PBKBE bis Mitte Januar zur Überprüfung zugestellt werden.

Arbeitszeitkalender, die nicht oder nach dem 30. Januar 2020 eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. In diesem Fall ist im Betrieb der von der PBKBE erstellte sektionale Arbeitszeitkalender 2020 einzuhalten.

Neu!

Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Art. 25 Abs. 2 LMV abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbringung, sollte Ihr Betrieb im Belagseinbau tätig sein und Sie den betrieblichen Arbeitszeitkalender anpassen möchten.

Newsflash

Liste von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer des SECO

Das SECO führt eine Liste der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, die gegen Bestimmungen des Entsendegesetzes verstossen haben. Diese Liste ist öffentlich. In der im Internet publizierten Liste erscheinen diejenigen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, gegen die eine Dienstleistungssperre in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Liste finden Sie unter folgendem Link:

Liste von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer des SECO