Sprache auswählen

Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Vereinbarung LMV vom 29. November 2022 wird die wöchentliche Arbeitszeit durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender bis spätestens Ende April für das folgende Abrechnungsjahr (1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres) festgelegt. 

Folgend finden Sie die angepassten Vorlagen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der PBK bis Mitte Mai 2023 zuzustellen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne unter Tel. 031 / 350 51 84 zur Verfügung.

Newsflash

Modalitäten der Arbeitszeiterfassung

Für Arbeitnehmende, auf welche die Arbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetz (ArG) anwendbar sind, ist die Arbeitszeit zu erfassen. Es muss für jeden Mitarbeitenden nachvollziehbar sein, wann er gearbeitet, die Pausen bezogen und die Arbeit beendet hat. Aufgrund von diesen Angaben kann überprüft werden, ob die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes eingehalten wurden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Arbeitszeitaufzeichnungen während 5 Jahren aufzubewahren.