PBeKanntgabe Nr. 28
Die Paritätischen Berufskommission für das Bauhauptgewerbe Bern (PBKBE) freut sich, Ihnen die neue Ausgabe Nr. 28 der PBeKanntgabe vorzustellen.
Wir freuen uns über Anregungen, Themenwünsche, Meinungen, Lob und Kritik!
Die Paritätischen Berufskommission für das Bauhauptgewerbe Bern (PBKBE) freut sich, Ihnen die neue Ausgabe Nr. 28 der PBeKanntgabe vorzustellen.
Wir freuen uns über Anregungen, Themenwünsche, Meinungen, Lob und Kritik!
Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Vereinbarung LMV vom 29. November 2022 wird die wöchentliche Arbeitszeit durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender bis spätestens Ende April für das folgende Abrechnungsjahr (1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres) festgelegt.
Folgend finden Sie die angepassten Vorlagen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der PBK bis Mitte Mai 2024 zuzustellen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne unter Tel. 031 / 350 51 84 zur Verfügung.
Ende des Jahres 2022 haben sich die Vertragsparteien des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) auf einen neuen LMV 2023 – 2025 geeinigt.
Mit Datum vom 6. April 2023 hat der Bundesrat die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicher-klärung (AVE) des LMV 2023 – 2025 beschlossen.
Die AVE wurde auf den 1. Mai 2023 erteilt und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Gerne informieren wir Sie, dass der LMV 2023 – 2025 in allen drei Landessprachen zum Download verfügbar ist.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Vereinbarung LMV vom 29. November 2022 wird die wöchentliche Arbeitszeit durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender bis spätestens Ende April für das folgende Abrechnungsjahr (1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres) festgelegt.
Folgend finden Sie die angepassten Vorlagen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der PBK bis Mitte Mai 2023 zuzustellen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne unter Tel. 031 / 350 51 84 zur Verfügung.
Die Paritätische Berufskommission für das Bauhauptgewerbe Bern möchten Ihnen mit diesem Merkblatt wichtige Änderungen im Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV) aufzeigen. Weitere Merkblätter finden Sie unter: https://www.svk-bau.ch/library
Das SECO führt eine Liste der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, die gegen Bestimmungen des Entsendegesetzes verstossen haben. Diese Liste ist öffentlich. In der im Internet publizierten Liste erscheinen diejenigen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, gegen die eine Dienstleistungssperre in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Liste finden Sie unter folgendem Link:
Liste von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer des SECO
Die PBKBE und die PBKS können ab sofort, gemäss Handlungsanweisung der SVK, nur noch GAV Bestätigungen aus ISAB generieren. Bei Unstimmigkeiten über ein vorliegendes Bescheinigungsergebnis, haben die Betriebe die Möglichkeit, einen Bestreitungsvermerk zu erfassen, der in der Folge bei der Ausgabe von GAV-Bescheinigungen im Formular erscheint.
Den Landesmantelvertrag 2019-2022 können Sie neu in drei Sprachen von unserer Website herunterladen:
Für Arbeitnehmende, auf welche die Arbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetz (ArG) anwendbar sind, ist die Arbeitszeit zu erfassen. Es muss für jeden Mitarbeitenden nachvollziehbar sein, wann er gearbeitet, die Pausen bezogen und die Arbeit beendet hat. Aufgrund von diesen Angaben kann überprüft werden, ob die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes eingehalten wurden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Arbeitszeitaufzeichnungen während 5 Jahren aufzubewahren.